Wichtiger Hinweis zum Thema „Geldwäschgesetz“

Gesetzliche Verpflichtung für Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz „GwG“ gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG:
Seit dem 29.11.2011 gilt das neue Geldwäschegesetz, welches jeden Immobilienmakler verpflichtet, bei Veräußerungsgeschäften die Identität des Kunden festzuhalten.
Bei fehlender Dokumentation drohen dem Immobilienmakler im schlimmsten Fall ein Bußgeld oder sogar strafrechtliche Konsequenzen, sollte eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes tatsächlich zu einer Geldwäsche führen.
Ich möchte Sie daher bitten, zu einer Besichtigung ein gültiges Ausweisdokument mitzubringen.
Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und sichere Ihnen selbstverständlich einen äußerst diskreten Umgang mit Ihren Daten zu.